Kosten und Erstattung

Kosten & Behandlung

Die osteopathischen Behandlungen werden als Heilpraktikerleistungen gemäß der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) abgerechnet. Viele private Krankenversicherungen sowie einige gesetzliche Krankenkassen beteiligen sich an den Kosten. Ob und in welcher Höhe eine Erstattung erfolgt, erfahren Sie direkt bei Ihrer Krankenversicherung.

Die Abrechnung erfolgt nach Ihrem individuellen Beschwerdebild und angelehnt an die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH). Für eine Behandlungseinheit von ca. 45-55 Minuten liegt der Kostenrahmen in der Regel bei ca. 100 Euro.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Eine aktuelle Liste aller gesetzlichen Krankenkassen, die osteopathische Behandlungen bezuschussen, finden Sie hier:

Falls Ihre Krankenkasse osteopathische Leistungen bezuschusst, benötigen Sie in der Regel eine ärztliche Verordnung oder ein Privatrezept für Osteopathie. Dieses kann von Ärzten verschiedener Fachrichtungen ausgestellt werden (z.B. Zahnarzt, Kinderarzt, Hausarzt, Gynäkologe etc.). Ein Privatrezept ist unabhängig vom Kontingent Ihres Arztes.

Private Krankenversicherung (PKV)

Sind Sie privat oder zusatzversichert, haben Sie die Möglichkeit, die Rechnung bei Ihrer Krankenkasse einzureichen. Ich rechne nach der aktuellen Gebührenverordnung für Heilpraktiker ab. Ob Heilpraktikerleistungen von Ihrer Krankenkasse übernommen werden, entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein. Bitte erkundigen Sie sich vor der Behandlung über die Erstattungsmöglichkeiten.

Ausfallgebühren

Ich bitte alle Patienten, mich so schnell wie möglich zu informieren, falls sie einen Termin verschieben oder absagen müssen.
Termine können bis zu 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin kostenfrei abgesagt werden.
Ich empfehle, dies per E-Mail oder telefonisch/WhatsApp zu tun.

Für nicht rechtzeitig abgesagte oder versäumte Termine muss ich den versäumten Termin leider in Höhe der Behandlungskosten als private Ausfallrechnung in Rechnung stellen.

Mein Ziel ist es, Termine, die nicht rechtzeitig abgesagt wurden, nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um eine Ausfallrechnung zu vermeiden. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, besteht keine Verpflichtung zum Nachweis, dass der Termin nicht neu besetzt werden konnte.